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Baulexikon - Begriff Bauanzeige Eine Bauanzeige ist die einfache Form des Baugenehmigungsverfahrens, diese wird geregelt in der derzeit gültigen Bauanzeigenverordnung. Jedoch ist eine solche Bauanzeige nur in bestimmten Fällen anwendbar. Das bedeutet, wenn der Bau nicht genehmigungspflichtig sondern nur anzeigepflichtig ist, so reicht eine Bauanzeige. Diese Bauanzeige muss schriftlich bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden. Begonnen werden kann mit dem Bau, wenn nicht in der Zeit von vier Wochen die Baubehörde Einwände gegen dieses Vorhaben geltend macht. Bei der Bauanzeige muss der Bauherr bestimmte Unterlagen mit einreichen. Dazu gehören unter anderem ein Lageplan, der Entwurf des Bauvorhabens usw. Der eingereichte Entwurf muss dem jeweiligen Bauvorhaben entsprechen.

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Zum Beispiel schreibt eine Bauanzeige in Niedersachsen für Wohngebäude nach § 69a NbauO folgendes vor: Liegt das Baugrundstück in einem Baugebiet, das durch einen Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiet oder als reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet festgesetzt ist, können Wohngebäude geringer Höhe sowie die dazugehörenden Garagen (ausgenommen unterirdische Garagen mit über 100 Quadratmetern Grundfläche), Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ohne Baugenehmigung errichtet werden. Sie müssen allerdings gemäß § 69a der Niedersächsischen Bauordnung angezeigt werden.

Die Genehmigungsfreiheit gilt auch bei einer Umbaumaßnahme oder Nutzungsänderung, wenn diese im Ergebnis zu einem genehmigungsfreien Wohngebäude führen. Zugehörige Garagen und Stellplätze sind ebenfalls genehmigungsfrei. Es ist bei den oben genannten Bauvorhaben den Bauherren freigestellt, ob sie das so genannte Bauanzeigeverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren wählen.

Genehmigungsfreie Baumaßnahmen werden in den Ländern unterschiedlich geregelt. Meist ist für kleinere oder geringfügige Baumaßnahmen keine Baugenehmigung erforderlich. Wichtig ist aber, dass diese Baumaßnahmen auch den Anforderungen an das öffentliche Baurecht unterliegen und somit den maßgeblichen Bauvorschriften entsprechen müssen. Die Lage eines Geräteschuppens oder Carports kann zum Beispiel auf einem Grundstück durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt sein. In Gestaltungssatzungen können bestimmte Materialien oder Dach- und Wandfarben vorgeschrieben sein. Auch Abstandsvorschriften sind zu beachten. Für Baudenkmale gelten überdies besondere Bestimmungen. Eine Missachtung, eine Fehleinschätzung oder ein Verstoß können einen Rückbau oder eine Beseitigung der Baumaßnahme zur Folge haben. Daher ist auch gerade bei kleineren und genehmigungsfreien Baumaßnahmen sinnvoll, sich vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde genau zu informieren.

Formulare für eine Bauanzeige findet man im Internet als Download oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung.

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