Lässt sich nicht von vornherein ein Vertragspreis fest vereinbaren, sollte sich der Bauherr einen Kostenvoranschlag vom Unternehmer erstellen lassen. Der Unternehmer ist verpflichtet, die zu erwartenden Kosten fachmännisch zu kalkulieren. Der Bauherr erhält dadurch einen überschlägigen Kostenrahmen und kann ggf. Einzelleistungen streichen oder den Auftrag entsprechend erweitern.
Bei einer wesentlichen Überschreitung der veranschlagten Kosten ist der Bauherr berechtigt, eine außerordentliche Kündigung des Vertrages auszusprechen bzw. stattdessen zur Forderung von Schadenersatz berechtigt. Allerdings lässt sich die Frage, wann eine grobe Überschreitung vorliegt, nicht eindeutig beantworten. Erhöhungen von mehr als 15-20% lassen sich wohl als wesentlich ansehen. Allerdings können Schadenersatzansprüche des Bauherrn nicht durchgesetzt werden, wenn die betreffenden Mehrkosten zu einem entsprechenden Wertzuwachs des Grundstücks bzw. der Bauleistung geführt haben. Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Erkennbarkeit der Kostenüberschreitung den Auftraggeber zu unterrichten, um diesem das Kündigungsrecht zu erhalten. Bei Verstößen gegen diese Informationspflicht können ebenfalls Schadenersatzansprüche des Bauherrn entstehen.
Egal, ob man dabei ein Fachwerkhaus renoviert, ein Bad sanieren möchte oder der Dachdecker ein Dach komplett neu eindecken soll, ein Kostenvoranschlag, möglichst von mehreren Firmen, ist ein Muss. Lassen Sie sich auch einen mündlichen Kostenvoranschlag schriftlich bestätigen, um im Zweifelsfall Nachweismöglichkeiten für den vereinbarten Preis der Dienstleistung zu haben.
Ein Kostenvoranschlag sollte in der Regel kostenfrei sein, denn der Unternehmer möchte seine Leistung verkaufen! Anderslautende Vereinbarungen über die Kosten für einen Kostenvoranschlag sind aber möglich.
Unerwartet hohe Rechnungen für Reparaturen, Sanierungen, den Ausbau oder eine Erweiterung an einer Immobilie können so vermieden werden. Der Kunde hat bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung von seinem gesetzlich vorgesehenem Recht Gebrauch gemacht und mit dem Handwerker oder einem Unternehmen einen Kostenvoranschlag vereinbart. Dabei unterscheidet man nach aktuellem Recht zwei Formen des Kostenvoranschlages: Den gesetzlich geregelten einfachen Kostenvoranschlag, der Geschäftsgrundlage des Vertrages wird, und den nicht gesetzlich geregelten garantierten Kostenvoranschlag, der Vertragsbestandteil wird.
Aber Achtung: Der Kostenvoranschlag ist längst nicht so verbindlich, wie landläufig vermutet wird. In § 650 BGB steht zwar, dass der tatsächliche Preis den Kostenvoranschlag nicht wesentlich überschreiten soll, doch die Rechte des Kunden sind stark beschnitten. Ein Kostenvoranschlag stellt keine verbindliche Kostengarantie dar, das heißt der Handwerker ist nicht unbedingt an den Voranschlag gebunden. Ausschlaggebend im Streitfall ist immer die marktübliche Vergütung, die notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt werden muss.
Muster für einen Kostenvoranschlag sowie auch Vorlagen zum Download stehen im Internet zahlreich zur Verfügung; oftmals muss man aber den Vertragstext von einem Kostenvoranschlag auf die persönlichen und tatsächlichen Umstände abändern.
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