Die Nachbesserung ist ein sogenannter unechter Gewährleistungsanspruch des Bauherrn, da er auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Bauvertrages gerichtet ist.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bauherr die Nachbesserung einer mangelhaften Bauleistung vor oder nach der Abnahme verlangt; allerdings ändert sich dann die Beweislast für eine Nachbesserung.
Kommt der Unternehmer der Aufforderung des Bauherrn zur Mängelbeseitigung und Nachbesserung nicht nach, kann der Bauherr den Bauunternehmer im Wege einer Klage auf Mängelbeseitigung und Nachbesserung in Anspruch nehmen. Alternativ kann der Bauherr nach Fristablauf einen anderen Unternehmer beauftragen, die Mängelbeseitigung und damit eine Nachbesserung durchzuführen. Die hierbei entstehenden Kosten für eine Nachbesserung kann der Bauherr gegenüber dem Unternehmer dann geltend machen.
Treten Mängel nach einer Bauabnahme auf, stehen also dem Bauherren einer Immobilie, wie einem Einfamilien-, Mehrfamilien- oder Wochenendhaus wie auch einer Garage oder einem anderen Bauprojekt im Rahmen eines reinen BGB-Vertrages verschiedene Rechte zu.
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B) nennt im § 13/1 die Grundlagen der Mängelfreiheit.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
Im § 13 Absatz 3 wird die Grundlage mit entsprechender Haftung für eine Nachbesserung geregelt: Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht.
Absatz 4 der VOB/B für den Bau klassifiziert eindeutig die Mängelhaftung und den Verjährungsanspruch einer Nachbesserung.
1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und Abgas dämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist. 3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme, siehe auch § 12 Absatz 2.
Wie sieht es dann mit einer Nachbesserung in einer zumutbaren Frist oder einer Minderung der Vergütung im Rahmen der Gewährleistung aus?
Die VOB/B schreibt dazu im § 13 Absatz 6: Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
Fazit: Der Auftraggeber kann gemäß der geltenden Rechtslage gegebenenfalls den Werklohn mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen und unter Umständen auch den Rücktritt vom Vertrag erklären. All diese Rechte haben zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen und können grundsätzlich nicht nebeneinander geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Nacherfüllung beziehungsweise Nachbesserung ist aber kein Gewährleistungsanspruch, sondern nach Auffassung des Bundesgerichtshof ein Erfüllungsanspruch.
Mangelhafte Leistung muss man, egal in welchem Bereich, nicht hinnehmen! Orientieren Sie sich deshalb immer an der aktuellen Rechtslage in Bezug auf die Mängelhaftung und die Nachbesserung.
Musterbriefe für eine Mängelrüge, zur Aufforderung einer Nachbesserung, Einspruch gegen eine Betriebskostenabrechnung sowie viele andere zur Thematik passende Sachfälle nach dem BGB oder der VOB erhält man online im Internet. Bei komplizierten Fällen sollte man sich die Unterstützung eines Anwalts mit Tätigkeitsschwerpunkt privates Baurecht sichern.
Ob man von einem Bauträger oder einer Baufirma ein schlüsselfertiges Wohnhaus, eine Immobilie zur Wertanlage oder eine Eigentumswohnung zur Selbstnutzung erwerben oder mit einem Architekten oder Entwurfsverfasser die Vorstellungen von den eigenen vier Wänden selbst verwirklichen will; selten geht ein Bauvorhaben reibungslos und ohne rechtliche Probleme über die Bühne.
Begriffe wie „Verjährungshemmung bei Nachbesserung, Gewährleistung oder Nacherfüllung werden verweigert“ beziehungsweise „arglistige Täuschung“ stehen alle im Zusammenhang mit dem Baurecht allgemein und die Tatbestände dazu sollten vorrangig im Interesse des Bauherren geklärt werden.
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