A B C D E F G

Baulexikon - Begriff Pauschalpreis Anstelle von Einheitspreisen können die Parteien die Abrechnung der Bauleistungen auch nach einem Pauschalpreis vereinbaren. Beim Pauschalpreis wird kein Aufmaß über die ausgeführten Leistungen genommen und dann konkret abgerechnet; vielmehr beinhaltet der vereinbarte Pauschalpreis die gesamte Bauleistung ohne Rücksicht auf die im Einzelnen ausgeführten Leistungen und der dabei entstandenen Kosten. Etwaige ausgeführte Mehrleistungen erhält der Unternehmer nicht vergütet, etwaige Minderleistungen der Bauherr nicht erstattet.

Baulexikon – zur StarseitePauschalpreis - Baulexikon - Begriffserklärung Bau

Eine Abänderungsmöglichkeit des Pauschalpreises ist erst bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Bauleistung und Vergütung gegeben, wenn ein Festhalten am Pauschalpreis unzumutbar erscheint. Die „Schmerzgrenze“ dürfte im Einzelfall bei einer Abweichung von mehr als 20 % vom vereinbarten Pauschalpreis liegen.

Erwähnt wird der Pauschalpreis als Pauschalsumme in der VOB/B § 2/2 und 7. Grundsätzlich gibt es beim Hausbau eine Abrechnung nach Einheitspreisen mit entsprechenden Massenermittlung oder eine Pauschalsumme für das Haus oder Bauobjekt. Beim Einheitspreis trägt das Risiko der Massenmehrung (mehr Quadratmeter Wandfläche bedeuten zum Beispiel mehr Steine und somit einen höheren Preis) der Bauherr. Beim einem Pauschalpreis trägt der Bauunternehmer das Risiko. Vergleichbar werden Preise aber nur bei einer ordentlichen Ausschreibung (Leistungsverzeichnis) und bei den Einheitspreisen.

Deshalb sind oftmals die Preise der Fertighausfirmen nicht transparent, sondern es gibt immer einen Gesamtpreis. Das Einsparungspotenzial bei Eigenleistungen ist nicht deswegen nicht immer durchschaubar. Die Qualität einzelner Gewerke ebenfalls nicht (z. B. Fliesen, Sanitär, Elektro). Manche Firmen bezeichnen ihre Angebote gerne als Festpreis-Angebote, weil der Preis für eine bestimmte Dauer als fest vereinbart gilt, auch wenn die Baustoffpreise nach oben oder unten gehen sollten.

Pauschalpreisverträge als Form der Vergütung für eine Leistung sind in § 2 /7 sowie in § 2 Nr. 3 Abs. 4 der VOB/B geregelt. Diese Art der Auftragsvergabe wird im Baubereich von Auftraggebern heute zum Teil dazu missbraucht, dem Bauunternehmer Leistungen „unterzuschieben“, die dieser in seiner Kalkulation nicht berücksichtigt hat. Besonders wichtig ist es daher, sich bei jedem Pauschalpreis-Vertrag vollständig darüber klar zu werden, welche Leistungen Gegenstand des Pauschalpreisvertrages sein sollen.

Wo Zweifel über einen Pauschalpreis bestehen, müssen diese spätestens in der Auftragsverhandlung ausgeräumt und dies im Verhandlungsprotokoll dokumentiert werden. Vertragsklauseln, in denen sich der Leistungsumfang nicht nur nach dem Leistungsverzeichnis, sondern auch nach den Zeichnungen richten soll, sind besonders problematisch. Diese Klauseln werden bei Nachträgen von Auftraggebern gerne dazu benutzt, darauf hinzuweisen, dass Bauteile, die während des Baufortschrittes verlangt und weisungsgemäß eingebaut wurden, in den Zeichnungen enthalten und damit vom Pauschalpreis mitumfasst waren. Mit diesem Argument wird in der Praxis allzu häufig die Bezahlung von Nachträgen verweigert.

Muster von Pauschalpreis-Verträgen sowie Downloads von Musterverträgen sind online im Internet zahlreich vorhanden. Achten Sie aber immer darauf, dass auch ein Pauschalpreis bei gewerblichen Leistungen in der Regel zusätzlich und erkennbar mit der zurzeit geltenden Mehrwertsteuer ausgewiesen werden muss.

Wichtig beim Hausbau ist vor allem: Informieren, vergleichen und überwachen! Egal ob Fertighaus in Bochum, massive Villa in Cuxhaven, ein Vogelhaus im Vorgarten oder eine Garage mit Meerblick in Zinnowitz.

Begriff suchen:

A B C D E F G H I J K M N P S T U V W Z

A

Abbruch
Abnahme
Abnahmeprotokoll
Abschlagszahlung
Auflassungsvormerkung

B

Bauantrag
Bauanzeige
Baubehörde
Baubeschreibung
Baukosten

C

Carport

D

Dienstbarkeit
Durchgangsrecht

E

Einfamilienhaus
Erschließungskosten

F

Fachwerkhaus
Fertighaus
Flächennutzungsplan

G

Gebäudewert
Gewährleistungsfrist
Gewerke
Grundbuch

H

Hausanschluss
Herstellungskosten und Anschaffungskosten

I

Immobilienkaufvertrag
Individualvereinbarung
Innenbereich
Instandhaltung

J

Jahresnettomiete

K

Kostenvoranschlag

M

Mietvertrag
Miteigentum

N

Nachbesserung
Neuherstellung

P

Pauschalpreis

S

Sachmangel
Schlüsselfertig / Schlüsselfertiger Erwerb
Schlusszahlung

T

Teileigentum
Teilungsversteigerung
Trennwand

U

Überbaubare Grundstücksfläche
Überbaurente
Unbebautes Grundstück

V

Vertragsgrundlagen
Vertragsstrafe
Vorkaufsrecht

W

Walmdach & Krüppelwalmdach
Wärmedämmung
Wohnfläche und Wohnflächenberechnung
Wohnformen

Z

Zwangsversteigerung
Zweckentfremdung

Begriff suchen: