A B C D E F G

Baulexikon - Begriff Abnahmeprotokoll Das Abnahmeprotokoll enthält die Feststellungen und gegebenenfalls Mängel, zusammengefasst in einer Liste sowie Vereinbarungen, welche von den Parteien anlässlich der Bau-Abnahme getroffen werden. Mit der Bauabnahme geht das Haus endgültig in den Besitz des Bauherrn über. Nun beginnt die Verjährungsfrist und die Beweislast für eventuelle Baumängel geht auf den Bauherrn über. Umso wichtiger ist es, dass bei der Bauabnahme ein Protokoll angelegt wird.

Inhaltlich sollte das Abnahmeprotokoll folgende Punkte umfassen:

  • Die vorgefundenen Mängel sind zu beschreiben. Hierbei empfiehlt es sich, gegebenenfalls eine Auflistung vorzunehmen in Mängel, welche vom Unternehmer als solche anerkannt werden, weitere Mängel, welche vom Bauherrn behauptet vom Unternehmer jedoch nicht anerkannt werden, sowie noch nicht erbrachte Leistungen.
  • Es empfiehlt sich, eine Vereinbarung zu treffen, bis wann die vom Unternehmer anerkannten Mängel beseitigt werden müssen. Soweit der Bauherr bei einzelnen Mängeln keine Beseitigung wünscht, sollten hierfür Minderungs- und/oder Schadenersatzbeträge vereinbart werden.
  • Sind Vertragsstrafe-Ansprüche des Bauherrn entstanden, müssen diese unbedingt ins Abnahmeprotokoll aufgenommen werden.
  • Die Erklärung der Beteiligten, ob die Abnahme erfolgt oder aber verweigert wird, gegebenenfalls mit Begründungen.
  • Die Übergabe der Schlüssel für das Bauwerk ist zu dokumentieren.
  • Die Ablesung der Verbrauchszähler ist durchzuführen und die abgelesenen Werte für Gas, Strom und Wasser sind aufzuzeichnen.

Abnahmeprotokoll - Baulexikon - Begriffserklärung BauBaulexikon – zur Starseite

Bei ausgehandelten Vertragsstrafen muss zusätzlich ins Protokoll kommen, dass diese noch eingefordert werden. Fehlt der Zusatz, geht der Anspruch des Auftraggebers auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe verloren. Wichtig bei einem Abnahmeprotokoll ist eigentlich, alle nicht der augenscheinlichen Norm entsprechende zu notieren, damit im Nachhinein ein Dokument, gegengezeichnet vom Auftraggeber und Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten, für weitere Aktionen beweiskräftig zur Verfügung steht. Egal ob bei der Renovierung einer Mietwohnung, der Sanierung einer Immobilie, dem Ausbau oder dem Neubau von einem Eigenheim; ein Abnahmeprotokoll kommt im Bauwesen fast immer zum Einsatz und ist, wie oben genannt, die Grundlage für Gewährleistungsarbeiten und weitere Ansprüche.

In der Praxis heißt das, dass Arbeiten mit kleinen Mängeln vorbehaltlich einer Reparatur abgenommen werden können, Bauabschnitte oder Gewerke mit wesentlichen Mängeln hingegen können die Abnahme verweigert werden. Die vorbehaltliche Abnahme bezüglich Mängelbeseitigung wird auf dem Abnahmeprotokoll vermerkt. So bleibt auch der Handwerker verantwortlich für Schäden bei der Mängelbeseitigung in seinem Leistungsbereich, wenn er zum Beispiel beim Auswechseln eines mängelbehafteten Schrägdachfensters die Eindeckung beschädigt.

Tipp: Zur Protokollierung von Mängeln bei der Bauabnahme gleich welcher Bauleistung, ob Heizung, Sanitär, Maler, Tischler oder Zimmermann, bietet das Internet zahlreiche Muster-Downloads, Vorlagen und Portale mit Formularen und Downloads von Abnahmeprotokollen. Auch entsprechende Bauabnahme-Software ist über das Internet zu beziehen.

Wichtig bei der Abnahme der Elektroinstallation ist auch dort der Nachweis der Fachfirma, dass die Anforderungen gem. DIN VDE 0100-610 erfüllt wurden. Jede Anlage muss während der Errichtung und/oder nach ihrer Fertigstellung geprüft werden, um nachzuweisen, dass die Anforderungen der DIN VDE 0100 erfüllt sind.

  • Zu beachten ist, dass demnach nicht nur die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag nach Teil 410, sondern aller nach DIN VDE 0100 errichteten Schutzmaßnahmen (Gruppe 400) sowie
  • das Einhalten der anderen Vorgaben dieser Norm, z.B. der Normengruppe 500 (Errichtung von Betriebsmitteln) sowie der Normengruppe 700 (Anlagen in besonderen Betriebsstätten) nachzuweisen ist.

Nachweis der Sicherheit im Abnahmeprotokoll

Es ist somit bei allen in der Anlage angewandten bzw. eingesetzten Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen, ob sie

  • den Vorgaben der Normen entsprechend wirksam werden,
  • ordnungsgemäß errichtet worden sind und somit
  • die Anlage nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz [1] „in den Verkehr gebracht“ bzw. nach der Betriebssicherheitsverordnung [2] „in Betrieb genommen“ werden darf.

Dokumentieren der Prüfergebnisse im Abnahmeprotokoll

Diese Prüfung muss so organisiert und vorgenommen werden, dass der Prüfer mit dem Protokoll bestätigen kann: „Die Anlage entspricht den technischen Regeln (Errichtungsnormen) und ruft bei bestimmungsgemäßer Anwendung keine Gefährdungen hervor.“

Begriff suchen:

A B C D E F G H I J K M N P S T U V W Z

A

Abbruch
Abnahme
Abnahmeprotokoll
Abschlagszahlung
Auflassungsvormerkung

B

Bauantrag
Bauanzeige
Baubehörde
Baubeschreibung
Baukosten

C

Carport

D

Dienstbarkeit
Durchgangsrecht

E

Einfamilienhaus
Erschließungskosten

F

Fachwerkhaus
Fertighaus
Flächennutzungplan

G

Gebäudewert
Gewährleistungsfrist
Gewerke
Grundbuch

H

Hausanschluss
Herstellungskosten und Anschaffungskosten

I

Immobilienkaufvertrag
Individualvereinbarung
Innenbereich
Instandhaltung

J

Jahresnettomiete

K

Kostenvoranschlag

M

Mietvertrag
Miteigentum

N

Nachbesserung
Neuherstellung

P

Pauschalpreis

S

Sachmangel
Schlüsselfertig / Schlüsselfertiger Erwerb
Schlusszahlung

T

Teileigentum
Teilungsversteigerung
Trennwand

U

Überbaubare Grundstücksfläche
Überbaurente
Unbebautes Grundstück

V

Vertragsgrundlagen
Vertragsstrafe
Vorkaufsrecht

W

Walmdach & Krüppelwalmdach
Wärmedämmung
Wohnfläche und Wohnflächenberechnung
Wohnformen

Z

Zwangsversteigerung
Zweckentfremdung

Begriff suchen: