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Baulexikon - Begriff Schlusszahlung Im Rahmen eines VOB-Vertrages hat der Bauherr die Möglichkeit, auf die Schlussrechnung des Unternehmers eine sogenannte Schlusszahlung zu leisten. Widerspricht der Unternehmer dieser Schlusszahlung nicht innerhalb von 24 Werktagen, kann der Bauherr den restlichen Vergütungsansprüchen des Unternehmers den Einwand der geleisteten Schlusszahlung entgegenhalten. Dadurch werden sämtliche Nachforderungen ausgeschlossen, auch wenn sie aus früheren, noch unbezahlten Rechnungen resultieren.

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Nach der heute geltenden Fassung der VOB liegt eine Schlusszahlung in diesem Sinne allerdings nur dann vor, wenn der Bauherr den Unternehmer schriftlich über die geleistete Schlusszahlung informiert und hierbei auf die Ausschlusswirkung dieser Schlusszahlung hinweist. Die häufig sehr drastischen Wirkungen der früheren Regelungen wurden dadurch abgemildert.

Der Auftraggeber kann gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B selbst eine Schlussrechnung erstellen, wenn dies der Auftragnehmer nicht erledigt. Darin müssen die Leistungen korrekt auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages abgerechnet werden.

Die Zahlungsmodalitäten werden in der modifizierten VOB/B von 2006 definiert.Inhaltlich dreht sich in dieser VOB alles um Abschlags- und Schlusszahlungen sowie die damit verbundenen Gegebenheiten und Rechtswirkungen. In der Neufassung des Jahres 2006 wurden zahlreiche Änderungen vorgenommen, deren Auswirkungen auf den Bau-Alltag jedoch überschaubar sind. Im Wesentlichen hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss Forderungen der Rechtsprechung und der deutschen Bauwirklichkeit umgesetzt und die bestehenden Formulierungen präzisiert.

§ 16 der genannten Verordnung sagt über die Zahlung und Verzinsung folgendes aus: Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, derzeit gültigen und darauf entfallenden Mehrwertsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine übersichtliche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Baustoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

Im Absatz 2 werden die Gegenforderungen beschrieben. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.

Über Ansprüche auf Abschlagszahlungen sagt die VOB: Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; die Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

Das Haustürwiderrufsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, die Vorschriften der E-Commerce-Richtlinie und das AGB-Gesetz sind nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nun Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Wichtigste Änderungen im Verbraucherschutz durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: Es wurden die zuvor in Einzelgesetzen verstreuten Verbraucherschutzregelungen ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert.

Danach beträgt jetzt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Entstanden ist der Anspruch im Sinne des Verjährungsrechtes, wenn er fällig ist. Die Schlusszahlung ist bei einem BGB-Bauvertrag grundsätzlich mit Eintritt der Rechtswirkungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme, bei einem VOB/B-Bauvertrag mit Abnahme und Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten fällig.

Bei Fragen zur Schlusszahlung informieren Sie sich bitte auf den zahlreichen Portalen von Anwälten mit Tätigkeitsschwerpunkt Baurecht, dort wird man Ihnen korrekte Informationen über eine Schlusszahlung, den Einkommensteueranteil, die Fristen für eine Schlusszahlung geben können oder der auch mit entsprechenden Formularen für eine Schlusszahlung helfen.

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