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Baulexikon - Begriff Durchgangsrecht In der aktuellen Rechtsprechung wird das Durchgangsrecht mit Wegerecht bezeichnet. Mit dem Durchgangsrecht oder Wegerecht wird das Recht zum Durchgang oder zur Durchfahrt eines fremden Grundstücks dokumentiert. Rechtsgrundlage für ein solches Durchgangs- oder Wegerecht kann ein Vertrag (Grundschuldeintrag) oder eine privatrechtliche Vereinbarung sein. Auch kann es sich um eine Baulast, als Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, handeln.

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Das heißt: Das Durchgangsrecht oder Wegerecht bezeichnet das Recht, einen auf einem fremden Grundstück gelegenen Weg zum Durchgang oder zur Durchfahrt zu nutzen, um auf das eigene Grundstück zu gelangen. Ein gesetzliches Notwegerecht besteht immer dann, wenn der Berechtigte nur über ein anderes Grundstück zu seinem eigenen Grundstück gelangen kann. Insoweit besteht ein einklagbarer Anspruch gegen den jeweiligen Nachbarn. Der Berechtigte ist allerdings zur Zahlung einer Abfindung für die Benutzung des Nachbargrundstücks verpflichtet.

Das Durchgangsrecht ist häufig Streitpunkt zwischen Grundstücksnachbarn und beschäftigt ständig die Gerichte. Ob es dabei um die Schneeberäumung, den Zugang oder die Zufahrt zum eigenen Grundstück, das Parken oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art, das Durchgangsrecht gibt oft Anlass zur Klage.

Ein Durchgangsrecht oder das Wegerecht kann auch durch eine Gewohnheit auf Dauer begründet werden. So wird ein Weg, der lange Zeit als Zuweg zwischen der öffentlichen Straße und einem Hinterliegergrundstück benutzt wurde, zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts führen. (Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht [OLG Schleswig-Holstein] Aktenzeichen: 3 U 41/06). Nicht anders sieht es mit einem Durchgangsrecht zu landwirtschaftlichen Zwecken aus. Wer ein Wegerecht über ein anderes Grundstück „zu landwirtschaftlichen Zwecken“ beanspruchen kann, darf diesen Weg nicht (auch) für Fahrten zu Gewächshäusern und einem Wohnhaus benutzen, die er später errichtet hat. Was für Eigentümer gilt, haben auch Dritte zu respektieren – andernfalls kann er zu Ordnungsgeld und gegebenenfalls zu Ordnungshaft verurteilt werden (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 323/02).

Das Wegerecht ist recht komplex, wenn auch nach genaueren Informationen das Sachrecht eindeutig ist. Auf Wegerecht und Durchgangsrecht spezialisierte Rechtsanwälte finden Sie über die zahlreichen Links auf diesen Seiten.

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