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Baulexikon - Begriff Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegen den bauausführenden Unternehmer sind zeitlich nicht befristet; allerdings unterliegen sie der Verjährung. Deswegen gibt es eine Gewährleistungsfrist; mit der Folge, dass der Unternehmer nach Eintritt der Verjährung die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen verweigern kann.

Die Gewährleistung und die Gewährleistungsfrist sind gesetzlich geregelt, während eine Garantie eine rein vertragliche Kulanzleistung des Herstellers darstellt.

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Der Begriff “Garantie” steht nicht im BGB. Es ist jedoch erlaubt, eine Garantie im Rahmen eines Vertrages (Bauvertrag, Kaufvertrag, Geschäftsbedingungen) zu gewähren. Der Garantievertrag ist ein Vertrag, bei dem die Haftung für einen bestimmten Erfolg übernommen wird, ohne Rücksicht zu nehmen, ob die den Erfolg betreffende Schuld des Hauptschuldners besteht.

Eine Gewährleistung und die Gewährleistungsfrist sind dagegen gesetzlich eindeutig geregelt und keine freiwilligen Leistungen der Hersteller oder Baufirmen. Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk in mangelfreiem Zustand abzuliefern. Gewährleistungsansprüche bestehen beim Kauf (§§ 459 ff. BGB), beim Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB) und auch bei einem Reisevertrag (§§ 651c ff. BGB).

Als Gewährleistungsansprüche kennt das Gesetz die Wandelung, Minderung, den Rücktritt oder in manchen Fällen sogar den Schadensersatz. Die Gewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung (Gewährleistungsfrist). Natürlich kann ein Auftragnehmer unter bestimmten Umständen auch auf sein vertragliches Recht (Gewährleistungsfrist) verzichten. Dieses Entgegenkommen nennt man Kulanz. Hier gewährt er Reparatur- und Serviceleistungen am Haus etc. auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen bzw. der Gewährleistungsfrist oder der vertraglichen Garantieleistungen.

Die Verjährung und das Gewährleistungsrecht allgemein wurde in der Schuldrechtsreform geändert. Die bisherigen Gewährleistungsbestimmungen wurden 2002 an die EU-Vorgaben (Richtlinie der EG 1999/44/EG) angepasst. Die EG-Richtlinie betrifft zwar nur Verbrauchergeschäfte. In einem Zug wird jedoch auch die in der Rechtssprechung entwickelte Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen geregelt. Gemäß der Regierungsvorlage sollen „einfache, verständliche und ausgewogene Regelungen getroffen werden, die einerseits die rechtliche Position der Erwerber stärken sollen, andererseits die Gewährleistungspflichtigen (Unternehmer, Händler) aber nicht über Gebühr belasten sollen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist wird bei unbeweglichen Sachen auf 3 Jahre geändert. Das heißt, grundsätzlich verjähren vertragliche Ansprüche (Bsp. Werklohnforderung) in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall mit dem Schluss des Kalenderjahres indem die Forderung fällig ist (wie bisher).

Gewährleistungsfristen bei einem Werkvertrag: Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich des Werkvertragsrechts im Wesentlichen nunmehr nur noch die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung unkörperlicher Werke (Beispiel Planung) umfasst. Die Gewährleistungsfrist beginnt weiterhin mit der Abnahme. Auch Planungs- und Überwachungsleistungen im Zusammenhang mit dem Werk verjähren nunmehr ebenfalls erst nach zwei bzw. bei Bauwerken nach 5 Jahren.

Die Regelungen aller Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten (§§ 305 ff. BGB).

Das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ausgabe 2012 wird mit den Nebengesetzen zum Verbraucherschutz, Mietrecht und Familienrecht bereits im Online-Buchhandel beworben und wird demnächst erscheinen.

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