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Baulexikon - Begriffe Wohnfläche und Wohnflächenberechnung Die Grundfläche von Wohnräumen ist nach DIN 283 aus den Fertigmaßen zu ermitteln, und zwar i. d. R. für jeden Raum einzeln.

Wenn dies aus der Bauzeichnung errechnet wird, sind 3% aus den Rohbaumaßen abzuziehen.

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Zu viel Miete für zu wenig Wohnung? Dieses Problem wird in letzter Zeit recht populär, da die Wohnfläche in vielen Miethäusern nicht korrekt ermittelt wurde. Hier ist vorab zu klären, welche Räume zur Wohnfläche gehören. Zur im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche in Quadratmetern zählen alle Räume und Räumlichkeiten einer Mietwohnung. Somit gehören sowohl Küche und Flur voll zur anzurechnenden Wohnfläche. Einbaumöbel wie Wandschränke oder eine fest eingebaute Badewanne werden ebenfalls mit berechnet. Gleiches gilt für eine Abstellkammer in der Wohnung.

Laut der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) gehören nicht die Grundflächen folgender Räume zur Wohnfläche:

    • Zubehörräume, insbesondere Kellerräume,
    • Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
    • Waschküchen,
    • Bodenräume,
    • Trockenräume,
    • Heizungsräume und Garagen sowie
    • Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen und Geschäftsräume.

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In der Praxis heißt das, dass

      • alle Räume und Raumteile mit einer Höhe von mindestens zwei Metern, inklusive Flur, Bad, Küche, WC, Abstellkammern. Wintergarten, falls beheizbar, zu 100 Prozent zur Wohnfläche gehören,
      • die Grundfläche von Räumen, die zwischen 1,00 und 1,99 Meter hoch sind (wichtig bei Schrägen) und Wintergärten, falls nicht beheizbar, zur Hälfte zur Wohnfläche gehören,
      • Balkon, Loggia, Terrasse, Dachgarten zu einem Viertel zur Wohnfläche gehören, wobei in Ausnahmefällen ein höherer Anteil (maximal 50 Prozent) berechnet wird, und
      • Raumabschnitte unter einem Meter Höhe, Garage, Keller, Dachboden, Heizungsräume, Geschäftsräume, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung nicht berücksichtigt werden.

Bei der Ermittlung der Wohnfläche ist von den lichten Maßen zwischen den Bauteilen auszugehen. Übermessen werden Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen, Fuß-, Sockel- und Schrammleisten, fest eingebaute Gegenstände, wie zum Beispiel Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herde, Bade- oder Duschwannen, freiliegenden Installationen, Einbaumöbel und nicht ortsgebundenen, versetzbare Raumteiler.

Sehr wichtig ist eine korrekte Berechnung der Wohnfläche für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung. Dort zählt jeder Quadratmeter und eine überhöhte Wohnflächenberechnung kann schnell und sehr in das eigene Geld gehen.

Sofern ein Mietvertrag zu einem entsprechenden Verteilungsschlüssel keine Aussage trifft, gilt § 556a BGB, wonach die Betriebskosten entsprechend der Wohnfläche oder verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Abweichende Regelungen im Mietvertrag sind jedoch grundsätzlich zulässig, sodass sich in vielen Mietverträgen eine Klausel findet, wonach die zu entrichtenden Nebenkosten sich nach der Anzahl der im Haushalt befindlichen Personen richtet.

Zahlreiche Urteile über die Wohnfläche, die Wohnflächenberechnung sowie die Nebenkostenabrechnung findet man im Internet; so kann man sich über die umfangreiche Thematik zum Thema „Wohnfläche“ ausführlich informieren.

Prüfen und ermitteln Sie gegebenenfalls die Wohnfläche Ihrer Wohnung oder eines Hauses selbst, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Wohnflächenberechnung, der Miete oder der Nebenkostenabrechnung haben.

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