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Baulexikon - Begriff Vorkaufsrecht Das Bestehen eines Vorkaufsrechts bedeutet, dass der Berechtigte anstelle des vorgesehenen Käufers in den zwischen diesem und dem Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag eintreten kann.

Beim Verkauf von Grundstücken besteht meist aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Vorkaufsrecht der Gemeinde. Der Verkäufer muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages mitteilen. Diese hat dann die Möglichkeit, das Vorkaufsrecht innerhalb von 2 Monaten auszuüben. Andernfalls hat die Gemeinde dem Verkäufer ein sogenanntes Negativattest auszustellen.

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Damit ein Vorkaufsrecht auch beachtet werden kann, sieht § 28 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch vor, dass das Grundbuchamt den Erwerber eines Grundstücks als Eigentümer erst dann in das Grundbuch eintragen darf, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Beim Erbbaurecht und bei Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz besteht ein solches Vorkaufsrecht nicht (§ 24 Abs. 2 BauGB).

Vorkaufsrechte können jedoch auch im Privatrecht durch Vereinbarung begründet werden. Beispielsweise kann der Eigentümer dem Mieter ein Vorkaufsrecht einräumen. Um dem Berechtigten die tatsächliche Ausübung des Vorkaufsrechts zu sichern, empfiehlt sich dessen Eintragung im Grundbuch. Damit wird das Vorkaufsrecht „verdinglicht“ und dem Berechtigten die tatsächliche Ausübungsmöglichkeit gesichert.

Streitfälle müssen immer wieder gerichtlich geschlichtet werden, die das Vorkaufsrecht von Erben und den veräußerten Erbteil betreffen. So zum Beispiel lebt das Vorkaufsrecht eines Miterben nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt.

Es gibt verschiedene Arten vom Vorkaufsrecht:

  • Gesetzliches Vorkaufsrecht
  • Öffentliches Vorkaufsrecht
  • Vorkaufsrecht beim Erbbaurecht
  • Vorkaufsrecht bei der Zwangsversteigerung
  • Vorkaufsrecht bei Miterben
  • Vorkaufsrecht der Mieter

Allerdings kann ein Vorkaufsrecht auch ausgeschlossen werden. Dazu sagt der § 26 Baugesetzbuch (BauGB): Die Ausübung eines Vorkaufsrechts ist nicht möglich, wenn

  • 1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
  • 2. das Grundstück
    a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Polizei, des Zivilschutzes oder des Post- und Fernmeldewesens oder
    b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge gekauft wird,
  • 3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder
  • 4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist.

Ist die Zusage von einem Vorkaufsrecht für ein Grundstück mündlich möglich? Nein! Die Einräumung eines Vorkaufsrechts ist formbedürftig. § 311 b Abs. 1 BGB schreibt: Das Vorkaufsrecht muss notariell beurkundet werden, damit es wirksam wird.

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