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Baulexikon - Begriff Bauantrag Mit einem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt. Der Bauantrag leitet also das Genehmigungsverfahren ein.

Ein Bauantrag besteht aus:

  • der Eingabeplanung, also Ansichten, Schnitten, Grundrissen, Freiflächengestaltungsplan etc.
  • dem Lageplan,
  • ggf. Entwässerungsplan,
  • der Baubeschreibung und, sofern erforderlich,
  • der Tragwerksplanung (Statik).

Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare, die im Buchhandel bzw. im Internet als Formular-Download erhältlich sind, zu stellen. Er ist mit allen o.g. erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen.

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Der Bauantrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) unterschrieben sein.

Die Gemeinde legt den Bauantrag nach der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) vor. Kreisfreie Städte wie Amberg, Ulm oder Wismar sowie Große Kreisstädte wie Balingen, Günzburg, Stralsund und Goslar sowie bestimmte größere Gemeinden sind selbst Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.

Stellt sich im Verlauf des Genehmigungsverfahrens heraus, dass der Bauantrag in vorliegender Form nicht genehmigt werden kann, so ist es möglich dass der Bauherr eine Korrektur nachreicht oder schlimmstenfalls den Bauantrag zurücknimmt.

Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer für einen Carport sind recht unterschiedlich und im Bundesland Brandenburg, wo Carports und Garagen bis zu 50 m² Grundfläche genehmigungsfrei sind (darüber hinaus ist ein Bauantrag notwendig) anders als im Bundesland Thüringen, wo Carports und Garagen genehmigungs- und anzeigefrei sind, sofern Sie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Im Saarland aber ist ein Bauantrag inkl. Statik und Bauzeichnungen notwendig. Informieren Sie sich deshalb vor einem Carportbau über die Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern. Im Zuge der Deregulierung sind viele Vorhaben heute nur noch anzuzeigen oder genehmigungsfrei.

Die Eigenheimzulage war eine der größten staatlichen Subventionen in Deutschland. Mit ihr sollte die Schaffung von selbst genutztem Wohnungseigentum gefördert werden. Am 1. Januar 2006 ist das „Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage“ in Kraft getreten. Es sieht vor, dass das Eigenheimzulagengesetz letztmals anzuwenden ist, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.

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A

Abbruch
Abnahme
Abnahmeprotokoll
Abschlagszahlung
Auflassungsvormerkung

B

Bauantrag
Bauanzeige
Baubehörde
Baubeschreibung
Baukosten

C

Carport

D

Dienstbarkeit
Durchgangsrecht

E

Einfamilienhaus
Erschließungskosten

F

Fachwerkhaus
Fertighaus
Flächennutzungplan

G

Gebäudewert
Gewährleistungsfrist
Gewerke
Grundbuch

H

Hausanschluss
Herstellungskosten und Anschaffungskosten

I

Immobilienkaufvertrag
Individualvereinbarung
Innenbereich
Instandhaltung

J

Jahresnettomiete

K

Kostenvoranschlag

M

Mietvertrag
Miteigentum

N

Nachbesserung
Neuherstellung

P

Pauschalpreis

S

Sachmangel
Schlüsselfertig / Schlüsselfertiger Erwerb
Schlusszahlung

T

Teileigentum
Teilungsversteigerung
Trennwand

U

Überbaubare Grundstücksfläche
Überbaurente
Unbebautes Grundstück

V

Vertragsgrundlagen
Vertragsstrafe
Vorkaufsrecht

W

Walmdach & Krüppelwalmdach
Wärmedämmung
Wohnfläche und Wohnflächenberechnung
Wohnformen

Z

Zwangsversteigerung
Zweckentfremdung

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