Die Vertragsstrafe stellt eine rechtlich zulässige Sanktion dar, um die Einhaltung vertraglicher Pflichten abzusichern. Eine Vertragsstrafe muss auch im Rahmen eines VOB-Vertrags ausdrücklich vereinbart werden.
Eine Vertragsstrafe kann vereinbart werden
- für den Fall, dass ein Vertragspartner die geschuldete Leistung nicht erbringt
- für den Fall, dass ein Vertragspartner die geschuldete Leistung unvollständig oder mangelhaft erbringt
Eine Vertragsstrafe hat besonders beim Hausbau eine enorm wichtige Bedeutung, da beim Bau einer Immobilie der Bauherr an der fristgemäßen Beendigung der vertragsgemäßen Leistung ein großes wirtschaftliches Interesse hat.
Eine Vertragsstrafe in Bauunternehmerverträgen kann aber auch Risiken beinhalten und ist eine beliebte Fehlerquelle für den Architekten.
Wenn in abgeschlossenen Werkverträgen die Vertragsparteien zwar die VOB/B einbeziehen, aber einzelne Teile der VOB/B abändern, streichen oder neue spezielle Richtlinien hinzufügen, entsteht so ein Bauvertrag eigener Art, bei dem leicht das Gleichgewicht aus den Fugen geraten kann.
Haben die Vertragsparteien in einem Bauvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart, so muss ein wirksames Vertragsstrafenversprechen von beiden Seiten abgegeben und fixiert werden. Die bloße Einbeziehung der VOB/B führt nicht zu der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, denn diese muss konkret in einem Bauvertrag fixiert werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Obergrenze für Vertragsstrafen in Höhe von 10 % oder mehr der Auftragssumme unwirksam sind. Zugleich hat der BGH neu festgelegt, dass eine Vertragsstrafe zukünftig nur noch bis zu einer Obergrenze von 5 % zulässig ist.
Der § 11 der VOB beinhaltet die wichtigsten Punkte über die Modalitäten bei einer Vertragsstrafe:
§ 11 Vertragsstrafe
- (1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
- (2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
- (3) Ist die Vertragstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.
- (4) Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
Tipp: Vertragsstrafen sind eine heikle Angelegenheit. Nehmen Sie gegebenenfalls anwaltliche Hilfe zur Vertragsgestaltung in Anspruch, damit Sie nicht durch die Vertragsgestaltung benachteiligt werden.
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