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Baulexikon - Begriff Dienstbarkeit Als Dienstbarkeit wird das dingliche Nutzungsrecht an einer Sache bezeichnet, welches das Recht des Eigentümers an der Sache einschränkt.Eine Dienstbarkeit wird im Grundbuch eingetragen. Steht dort ein Wegerecht für den Nachbarn über das eigene Grundstück, so ist dies eine Grunddienstbarkeit mit absolutem Machtanspruch des Begünstigten.

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein einer bestimmten (natürlichen oder juristischen) Person zustehendes, grundsätzlich nicht übertragbares dingliches Recht zur beschränkten unmittelbaren Nutzung von einem Grundstück; z.B. die Eintragung eines dinglichen Wohnrechts, eine Eintragungen zugunsten von Energieversorgungsunternehmen, Telekommunikationsunternehmen, Wasserversorgungsbetrieben (§§ 1090 ff. BGB) etc.

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Je nach Art der Dienstbarkeit beinhaltet diese das Recht, dass der Eigentümer die Benutzung oder Nutzungsziehung durch den Berechtigten zu dulden hat beziehungsweise tatsächliche Handlungen oder die Ausübung bestimmter Rechte zu unterlassen hat.

Das deutsche Zivilrecht kennt verschiedene Dienstbarkeiten. Unterschieden wird in Grunddienstbarkeit (§§ 1018 – 1029 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB):

  • Belastung eines Grundstücks mit dem Recht eines anderen Grundstückseigentümers, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen oder dem Verbot des Eigentümers, auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorzunehmen beziehungsweise Rechte gegenüber dem anderen Grundstück nicht auszuüben. Beispiele: Fahrtrecht, Wegerecht, Leitungsrecht
  • Nießbrauch (§§ 1030 – 1089 BGB):Belastung einer Sache mit dem Recht eines anderen, alle Nutzungen aus der Sache zu ziehen.
  • beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 – 1093 BGB):Belastung eines Grundstück mit dem Recht eines anderen, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen oder mit einer sonstigen Befugnis, die keine Grunddienstbarkeit darstellt. Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit bezieht sich die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf eine bestimmte Person und orientiert sich am Bedürfnis des Berechtigten.
  • Dauerwohnrecht (§§ 31 Absatz 1, 32 – 42 Wohnungseigentumsgesetz, WEG)
  • Dauernutzungsrecht (§§ 31 Absätze 2 und 3, 32 – 42 WEG)

Der Inhaber einer Dienstbarkeit hat gegen deren Beeinträchtigung einen entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, wenn:

  • die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist und/oder
  • innerhalb eines Jahres vor der Störung mindestens einmal ausgeübt worden ist

Einige Dienstbarkeiten sind zudem vererbbar und veräußerbar, wie beispielweise das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht. Andere erlöschen mit Ableben des Dritten, der das Recht hat.

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