A B C D E F G

Baulexikon - Begriff Sachmängel Sachmangel oder die Sachmangelhaftung sind Begriffe, welche nicht nur im Bau-, Grundstück- und Immobiliensektor vorkommen. Was als Sachmangel zu verstehen ist, wird im § 434 BGB erläutert.

Während früher von den Juristen erbitterte Auseinandersetzungen über Detail-Fragen zum Sachmangel geführt wurden, sind die meisten Streitfragen bezüglich des Sachmangelbegriffs seit seiner Neuregelung zum 01.01.2002 geklärt.

Baulexikon – zur StarseiteSachmängel - Baulexikon - Begriffserklärung Bau

Es wird allerdings erwartet und die Praxis hat es auch schon gezeigt, dass sich auch künftig noch genügend Raum für verschiedene Auslegungen zum Sachmangel in der juristischen Lehre finden wird.

Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer gegenüber, dass sie zur Zeit des sogenannten Gefahrübergangs (regelmäßig bei Übergabe) nicht mit Fehlern behaftet ist, also keinen „Sachmangel“ hat. Er haftet weiterhin dafür, dass die Sache etwa zugesicherte Eigenschaften aufweist.

Ein Fehler liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem einvernehmlich vorausgesetzten abweicht (Divergenz zwischen Soll- und Ist-Zustand); also wenn der Wert oder die Eignung der Sache zum vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch eingeschränkt sind. Eine Zusicherung liegt vor, wenn der Verkäufer durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärungen dem Käufer zu erkennen gibt, dass er für den Bestand gewisser Eigenschaften einstehen will.

Ob ein Sachmangel vorliegt, sollte anhand der folgenden fünf Punkte exakt überprüft werden: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gekaufte Sache (zum Beispiel ein Haus) nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

  • Wurde allerdings eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
  • Wurde nach dem Vertrag keine bestimmte Verwendung vorausgesetzt, so ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die nicht bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Käufer deswegen erwartet werden kann. Hierzu gehören prinzipiell auch Werbeaussagen des Verkäufers oder Herstellers der Sache.
  • Wurde vereinbart, dass der Verkäufer eine Kaufsache selbst montiert und erfolgte die Montage fehlerhaft, so liegt ebenfalls ein Sachmangel vor. Auch wenn einer Sache eine mangelhafte Montageanleitung beiliegt und sie deswegen nicht oder falsch montiert wurde, liegt ein Sachmangel nach dem BGB vor.
  • Seit dem 01.01.2002 ist auch dann ein Sachmangel gegeben, wenn eine andere als die gekaufte Sache geliefert wird oder aber wenn eine zu geringe Menge geliefert wird.

Beim Hausbau wird im Werkvertrag auch eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks, also der Immobilie, verankert. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist aber eine Garantie zu unterscheiden; diese ist insofern freiwillig, als es keinerlei gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Garantieversprechens gibt.

Aber Achtung: Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wird bei „gebrauchten“ Immobilien häufig ausgeschlossen, um den Grundsatz „gekauft wie gesehen“ zu vereinbaren. Bei allen Verbraucherverträgen und beim Kauf neu hergestellter Bauwerke ist eine vertragliche Abweichung von der gesetzlichen Haftung des Verkäufers für Sachmängel aber nur eingeschränkt zulässig.

Was bedeutet Sachmängelhaftung und Verjährung von Sachmängeln?

Um das Argument möglicher Verjährung von Schadensersatzforderungen zu entkräften, werfen Bauherren manchmal ihren Architekten arglistiges Verschweigen von Mängeln oder fahrlässige, teils auch vorsätzliche fehlerhafte Organisation vor. Allerdings stellen die Gerichte hohe Anforderungen an einen solchen Nachweis zur Sachmangel-Frage.

Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Architektenleistungen verjähren regelmäßig nach fünf Jahren. Diese Verjährungsfrist gilt nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB für ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Gerade bei Übernahme der Objektbetreuung und Dokumentation deckt diese Verjährungsfrist einen bis zu zehnjährigen Zeitraum nach Fertigstellung des Bauwerks ab, in dem Mängelansprüche gegen den Architekten noch nicht verjährt sind, weil die Architektenleistung der letzten Leistungsphase erst Jahre nach Bauwerkserrichtung abgeschlossen ist.

Umkehrschluss: Eine Sache (Haus oder anderes Bauvorhaben) ist frei von einem Sachangel, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von einem Sachmangel zu bewerten.

Begriff suchen:

A B C D E F G H I J K M N P S T U V W Z

A

Abbruch
Abnahme
Abnahmeprotokoll
Abschlagszahlung
Auflassungsvormerkung

B

Bauantrag
Bauanzeige
Baubehörde
Baubeschreibung
Baukosten

C

Carport

D

Dienstbarkeit
Durchgangsrecht

E

Einfamilienhaus
Erschließungskosten

F

Fachwerkhaus
Fertighaus
Flächennutzungsplan

G

Gebäudewert
Gewährleistungsfrist
Gewerke
Grundbuch

H

Hausanschluss
Herstellungskosten und Anschaffungskosten

I

Immobilienkaufvertrag
Individualvereinbarung
Innenbereich
Instandhaltung

J

Jahresnettomiete

K

Kostenvoranschlag

M

Mietvertrag
Miteigentum

N

Nachbesserung
Neuherstellung

P

Pauschalpreis

S

Sachmangel
Schlüsselfertig / Schlüsselfertiger Erwerb
Schlusszahlung

T

Teileigentum
Teilungsversteigerung
Trennwand

U

Überbaubare Grundstücksfläche
Überbaurente
Unbebautes Grundstück

V

Vertragsgrundlagen
Vertragsstrafe
Vorkaufsrecht

W

Walmdach & Krüppelwalmdach
Wärmedämmung
Wohnfläche und Wohnflächenberechnung
Wohnformen

Z

Zwangsversteigerung
Zweckentfremdung

Begriff suchen: