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Baulexikon - Begriff Flächennutzungsplan Definition: Im Flächennutzungsplan werden die für die Bebauung vorgesehenen Flächen sowie die Flächen für Verkehrsanlagen, Grünflächen, aber auch die Flächen für die Landwirtschaft und Waldflächen dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird auch als der vorbereitende Bauleitplan bezeichnet.

Der Flächennutzungsplan ist also ein Instrument der Bauleitplanung. Der Flächennutzungsplan beinhaltet für das überplante Gebiet bestimmte Festlegungen nach der jeweiligen Art der baulichen Nutzung. Die korrekte Gestaltung des Wohngebietes wird durch einen so genannten Bebauungsplan bestimmt. Der Inhalt eines Flächennutzungsplanes richtet sich nach den Vorschriften des § 5 des Baugesetzbuches (BauGB).

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Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung und der Landes- und Regionalplanung zu beachten. Die Darstellungen sowie Inhalte eines Flächennutzungsplans werden nicht flächenscharf dokumentiert, es werden weder Flurstücksgrenzen abgebildet noch Flurstücksnummern angegeben.

Dargestellt werden im Flächennutzungsplan beispielsweise:

  • Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, untergliedert nach Nutzungsarten: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)
  • Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen Kläranlage, Umspannwerk)
  • überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen)
  • Grünflächen (z. B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)
  • Wasserflächen (z. B. Weiher, Bäche, Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
  • Landwirtschaftliche Flächen und Wald
  • Flächen für Nutzungsbeschränkungen (z. B. Abstandsflächen)
  • Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und zur Gewinnung von Bodenschätzen
  • Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft

Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist möglich, wird aber in der Regel dem Bebauungsplan überlassen, da der Flächennutzungsplan nur Übersichtscharakter besitzt. Ein Flächennutzungsplan muss immer einen Erläuterungsbericht, jetzt Begründung genannt, beinhalten, in der die Gründe für die gewählten Darstellungen dargelegt sind.

Das Entwicklungsgebot verlangt nicht die strikte Übernahme der im Flächennutzungsplan enthaltenen Planung in den Bebauungsplan; vielmehr genügt es, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellte Grundkonzeption der Gemeinde im Bebauungsplan planerisch fortentwickelt wird. Insbesondere steht der Annahme der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan noch nicht entgegen, dass der Bebauungsplan von Letzterem etwa bezüglich der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung oder von dessen räumlichen Grenzen geringfügig abweicht.

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